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Kurz erklärt · Barrierefreiheit

Welche Websites müssen barrierefrei sein?

Verpflichtend vor allem für öffentliche Stellen und für viele Unternehmen mit Angeboten für Verbraucher. Sinnvoll ist sie für jede Website.

Betreiber und Angebot bestimmen die Einordnung einer Website.Betreiber und Angebot bestimmen die Einordnung einer Website.

Kurz erklärt · Barrierefreiheit

Welche Websites müssen barrierefrei sein?

Verpflichtend ist Barrierefreiheit vor allem für öffentliche Stellen sowie, seit dem BFSG, für viele Unternehmen mit Online-Shops oder digitalen Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Unabhängig von der Pflicht lohnt sie sich für jede Website, die möglichst viele Besucher erreichen soll.

Die Antwort hängt vom Betreiber und vom Angebot ab. Für Behörden und andere öffentliche Stellen gelten seit Jahren feste Regeln. Für Unternehmen kommt es darauf an, ob sie bestimmte Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucherinnen und Verbraucher anbieten. Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung, sie hilft bei der ersten Einordnung. Bei gesetzlichen Pflichten ist „Wird schon passen“ leider eine ziemlich kurze Prüfliste.

  • 01

    Öffentliche Stellen

    Verbindliche Anforderungen seit Langem.

  • 02

    Unternehmen

    Pflicht für bestimmte Verbraucherangebote.

  • 03

    Alle anderen

    Freiwillig, aber sinnvoll.

Pflicht und Ausnahmen

Wer verpflichtet ist

Öffentliche Stellen müssen ihre Websites, Apps und Dokumente nach den Vorgaben des Behindertengleichstellungsrechts und der BITV gestalten. Für Unternehmen gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz seit Juni 2025 für bestimmte Angebote, etwa Online-Shops, digitale Bank-, Zahlungs- und Ticketdienste. Ausnahmen bestehen unter anderem für Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen. Wer nicht verpflichtet ist, profitiert trotzdem: Barrierefreie Websites erreichen mehr Menschen und lassen sich oft besser bedienen.

Entscheidungsbaum zur Frage, ob eine Website barrierefrei sein muss.

Zwei Blickwinkel

Pflicht und freiwilliger Vorteil

Barrierefreiheit kann Pflicht sein. Sie ist aber immer auch eine Chance.

01

Wenn es Pflicht ist

Rechtliche Vorgaben sind einzuhalten.

  • Öffentliche Stellen nach BITV
  • Unternehmen mit bestimmten Verbraucherangeboten nach BFSG
  • Nachweis und Erklärung zur Barrierefreiheit
02

Wenn es freiwillig ist

Kein Zwang, aber viele Vorteile.

  • Mehr erreichbare Besucherinnen und Besucher
  • Bessere Bedienung für alle
  • Saubere Technik und Struktur

Kurz gesagt: Ob Pflicht oder nicht: Eine Website, die niemanden ausschließt, ist die bessere Website.

Wer wie betroffen ist

Fünf Gruppen im Überblick

Die Übersicht ordnet typische Fälle ein. Im Einzelfall entscheidet die genaue Ausgestaltung.

  1. 01

    Öffentliche Stellen

    Behörden, Kommunen und andere öffentliche Einrichtungen unterliegen verbindlichen Anforderungen.

  2. 02

    Online-Shops für Verbraucher

    Wer Verbrauchern online Waren oder Dienstleistungen verkauft, fällt häufig unter das BFSG.

  3. 03

    Bank-, Zahlungs- und Ticketdienste

    Digitale Dienstleistungen mit Verbraucherkontakt sind typischerweise betroffen.

  4. 04

    Telekommunikation und Medien

    Bestimmte Dienste wie E-Books und audiovisuelle Mediendienste sind erfasst.

  5. 05

    Alle anderen Websites

    Ob weitere Pflichten gelten, hängt vom Betreiber und Angebot ab. Gute Bedienbarkeit lohnt sich unabhängig davon.

Von der Frage zur Einordnung

Vom Wissen zur Anwendung

Mit wenigen Fragen lässt sich die Betroffenheit grob einschätzen.

  1. Betreiber klären

    Öffentliche Stelle oder Unternehmen?

  2. Angebot prüfen

    Bieten Sie Verbrauchern Waren oder digitale Dienstleistungen mit Vertragsabschluss an?

  3. Ausnahmen prüfen

    Gilt eine Ausnahme, etwa für Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen?

  4. Rat einholen

    Im Zweifel fachkundig einordnen lassen.

Ein Beispiel zur Einordnung

Zwei Websites, zwei Antworten

Ein Betrieb betreibt eine reine Informationsseite mit Kontaktdaten und Leistungsbeschreibung. Ein anderer verkauft online Produkte an Privatpersonen.

Der zweite Betrieb fällt in der Regel unter das BFSG, der erste in der Regel nicht. Trotzdem lohnt für beide der Blick auf Barrierefreiheit: Für den Shop sind zusätzlich mögliche Ausnahmen zu prüfen. Gute Bedienbarkeit hilft beiden Betrieben, mehr Menschen zu erreichen.

Der einfache Test: Schließen Ihre Kundinnen und Kunden online Verträge mit Ihnen? Dann sollten Sie die Betroffenheit prüfen lassen.

Informationsseite neben Shop mit rot hervorgehobenem Warenkorb.

Vertiefung · Pflicht einordnen

Wo Sie weiterlesen können

Diese Seiten vertiefen Recht, Kosten und typische Fehler.

FAQ

Häufige Fragen.
Klare Antworten.

Ihre Frage ist noch offen? Schreiben Sie mir – ich antworte persönlich.

Frage stellen

Welche Websites müssen barrierefrei sein?

Öffentliche Stellen sowie, seit dem BFSG, viele Unternehmen mit Online-Shops oder digitalen Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher.

Muss meine Unternehmenswebsite barrierefrei sein?

Eine rein informative Unternehmenswebsite ist in der Regel nicht verpflichtet. Sobald Sie über die Website Verbraucherverträge ermöglichen, sollten Sie die Betroffenheit prüfen.

Gilt die Pflicht auch für kleine Unternehmen?

Für Kleinstunternehmen gelten bei Dienstleistungen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen. Für Produkte sind sie nicht generell ausgenommen. Im Einzelfall ist die Prüfung nötig.

Gilt das auch für Angebote an Unternehmen?

Das BFSG richtet sich an Angebote für Verbraucherinnen und Verbraucher. Angebote ausschließlich an Unternehmen sind in der Regel nicht erfasst.

Lohnt sich Barrierefreiheit auch ohne Pflicht?

Ja. Sie erreicht mehr Menschen, verbessert die Bedienung und führt zu sauberer technischer Umsetzung.

Reicht ein einmaliger Check?

Ein Audit zeigt den Startpunkt. Dauerhaft barrierefrei bleibt ein Auftritt, wenn die Regeln in Redaktion, Design und Entwicklung verankert werden.

Nächster Schritt

Klarheit, ob und wie Sie betroffen sind.

Wir schätzen gemeinsam ein, was für Ihre Website gilt, und setzen die nötigen Maßnahmen um.