Kurz erklärt · Barrierefreiheit
Welche Websites müssen barrierefrei sein?
Verpflichtend ist Barrierefreiheit vor allem für öffentliche Stellen sowie, seit dem BFSG, für viele Unternehmen mit Online-Shops oder digitalen Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Unabhängig von der Pflicht lohnt sie sich für jede Website, die möglichst viele Besucher erreichen soll.
Die Antwort hängt vom Betreiber und vom Angebot ab. Für Behörden und andere öffentliche Stellen gelten seit Jahren feste Regeln. Für Unternehmen kommt es darauf an, ob sie bestimmte Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucherinnen und Verbraucher anbieten. Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung, sie hilft bei der ersten Einordnung. Bei gesetzlichen Pflichten ist „Wird schon passen“ leider eine ziemlich kurze Prüfliste.
- 01
Öffentliche Stellen
Verbindliche Anforderungen seit Langem.
- 02
Unternehmen
Pflicht für bestimmte Verbraucherangebote.
- 03
Alle anderen
Freiwillig, aber sinnvoll.
Pflicht und Ausnahmen
Wer verpflichtet ist
Öffentliche Stellen müssen ihre Websites, Apps und Dokumente nach den Vorgaben des Behindertengleichstellungsrechts und der BITV gestalten. Für Unternehmen gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz seit Juni 2025 für bestimmte Angebote, etwa Online-Shops, digitale Bank-, Zahlungs- und Ticketdienste. Ausnahmen bestehen unter anderem für Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen. Wer nicht verpflichtet ist, profitiert trotzdem: Barrierefreie Websites erreichen mehr Menschen und lassen sich oft besser bedienen.


Zwei Blickwinkel
Pflicht und freiwilliger Vorteil
Barrierefreiheit kann Pflicht sein. Sie ist aber immer auch eine Chance.
Wenn es Pflicht ist
Rechtliche Vorgaben sind einzuhalten.
- Öffentliche Stellen nach BITV
- Unternehmen mit bestimmten Verbraucherangeboten nach BFSG
- Nachweis und Erklärung zur Barrierefreiheit
Wenn es freiwillig ist
Kein Zwang, aber viele Vorteile.
- Mehr erreichbare Besucherinnen und Besucher
- Bessere Bedienung für alle
- Saubere Technik und Struktur
Kurz gesagt: Ob Pflicht oder nicht: Eine Website, die niemanden ausschließt, ist die bessere Website.
Wer wie betroffen ist
Fünf Gruppen im Überblick
Die Übersicht ordnet typische Fälle ein. Im Einzelfall entscheidet die genaue Ausgestaltung.
- 01
Öffentliche Stellen
Behörden, Kommunen und andere öffentliche Einrichtungen unterliegen verbindlichen Anforderungen.
- 02
Online-Shops für Verbraucher
Wer Verbrauchern online Waren oder Dienstleistungen verkauft, fällt häufig unter das BFSG.
- 03
Bank-, Zahlungs- und Ticketdienste
Digitale Dienstleistungen mit Verbraucherkontakt sind typischerweise betroffen.
- 04
Telekommunikation und Medien
Bestimmte Dienste wie E-Books und audiovisuelle Mediendienste sind erfasst.
- 05
Alle anderen Websites
Ob weitere Pflichten gelten, hängt vom Betreiber und Angebot ab. Gute Bedienbarkeit lohnt sich unabhängig davon.
Von der Frage zur Einordnung
Vom Wissen zur Anwendung
Mit wenigen Fragen lässt sich die Betroffenheit grob einschätzen.
Betreiber klären
Öffentliche Stelle oder Unternehmen?
Angebot prüfen
Bieten Sie Verbrauchern Waren oder digitale Dienstleistungen mit Vertragsabschluss an?
Ausnahmen prüfen
Gilt eine Ausnahme, etwa für Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen?
Rat einholen
Im Zweifel fachkundig einordnen lassen.
Ein Beispiel zur Einordnung
Zwei Websites, zwei Antworten
Ein Betrieb betreibt eine reine Informationsseite mit Kontaktdaten und Leistungsbeschreibung. Ein anderer verkauft online Produkte an Privatpersonen.
Der zweite Betrieb fällt in der Regel unter das BFSG, der erste in der Regel nicht. Trotzdem lohnt für beide der Blick auf Barrierefreiheit: Für den Shop sind zusätzlich mögliche Ausnahmen zu prüfen. Gute Bedienbarkeit hilft beiden Betrieben, mehr Menschen zu erreichen.
Der einfache Test: Schließen Ihre Kundinnen und Kunden online Verträge mit Ihnen? Dann sollten Sie die Betroffenheit prüfen lassen.


Vertiefung · Pflicht einordnen
Wo Sie weiterlesen können
Diese Seiten vertiefen Recht, Kosten und typische Fehler.
Das Gesetz im Detail
Was das BFSG regelt, steht unter BFSG und wen es betrifft.
Grundlagen
Was Barrierefreiheit im Kern bedeutet: Digitale Barrierefreiheit.
Aufwand einschätzen
Was die Umsetzung kostet: Kosten der Barrierefreiheit.
Häufige Fehler
Typische Probleme: Häufigste Barrieren auf Websites.
FAQ
Häufige Fragen.
Klare Antworten.
Ihre Frage ist noch offen? Schreiben Sie mir – ich antworte persönlich.
Welche Websites müssen barrierefrei sein?
Öffentliche Stellen sowie, seit dem BFSG, viele Unternehmen mit Online-Shops oder digitalen Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher.
Muss meine Unternehmenswebsite barrierefrei sein?
Eine rein informative Unternehmenswebsite ist in der Regel nicht verpflichtet. Sobald Sie über die Website Verbraucherverträge ermöglichen, sollten Sie die Betroffenheit prüfen.
Gilt die Pflicht auch für kleine Unternehmen?
Für Kleinstunternehmen gelten bei Dienstleistungen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen. Für Produkte sind sie nicht generell ausgenommen. Im Einzelfall ist die Prüfung nötig.
Gilt das auch für Angebote an Unternehmen?
Das BFSG richtet sich an Angebote für Verbraucherinnen und Verbraucher. Angebote ausschließlich an Unternehmen sind in der Regel nicht erfasst.
Lohnt sich Barrierefreiheit auch ohne Pflicht?
Ja. Sie erreicht mehr Menschen, verbessert die Bedienung und führt zu sauberer technischer Umsetzung.
Reicht ein einmaliger Check?
Ein Audit zeigt den Startpunkt. Dauerhaft barrierefrei bleibt ein Auftritt, wenn die Regeln in Redaktion, Design und Entwicklung verankert werden.
Nächster Schritt
Klarheit, ob und wie Sie betroffen sind.
Wir schätzen gemeinsam ein, was für Ihre Website gilt, und setzen die nötigen Maßnahmen um.


